
Ist Ausprägung und Konsequenz des Bundesstaatsprinzips aus Art. 20 I GG und gilt in dreierlei Richtungen. Im Verhältnis des Bundes zu den Ländern als Grundsatz des länderfreundlichen Verhaltens (Beispiel: Lindauer Abkommen). Im Verhältnis der Länder zum Bund gilt der Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens i.e.S. (...
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42343
Keine exakte Übereinkunft gefunden.